OLG Hamburg stärkt Verbaucherrechte bei Lebensversicherungen

OLG Hamburg stärkt Verbraucherrechte

27.Juli 2010

Erneut hat sich ein Gericht hinsichtlich der umstrittenen Frage betreffend die Berechnung der Rückkaufswerte von Lebens- und Rentenversicherungen auf die Seite der Verbraucher gestellt. Nach Ansicht des Hanseatischen Oberlandesgerichts (OLG) sind Klauseln von Versicherern dann als unzulässig zu erachten, sofern sie die vorzeitige Vertragskündigung betreffen. Schätzungen der Verbraucherzentrale Hamburg zufolge können dank dieser Entscheidung bis zu 24 Millionen Versicherungskunden, welche zwischen 2001 und 2007 eine Kapitallebens- oder Rentenversicherung abgeschlossen und vorzeitig ihre Verträge gekündigt haben, auf Nachzahlungen hoffen.
Urteil des OLG Hamburg vom 27.Juli 2010 (Az. 9 U 233/09, 235/09, 236/09 und 9 U 20/10)

Die Verbraucherzentrale Hamburg hatte geklagt, dass die Versicherungsbedingungen zur Kündigung und zur Beitragsfreistellung bei Kapitalversicherungen zum Teil intransparent und damit unwirksam sind
(Az. 324 O 1116/07, 324 O 1136/07 und 324 O 1153/07).
Diese Rechtsprechung wurde am 27. Juli 2010 vom Hanseatischen Oberlandesgericht bestätigt
(Az. 9 U 233/09, 235/09, 236/09 und 9 U 20/10)
 
In den der Entscheidung zugrundeliegenden Fällen hatte die auf dem Verbandsweg klagende Verbraucherzentrale Hamburg die seitens der in Anspruch genommenen vier Versicherungsunternehmen seit Herbst 2001 bis Ende 2007 in deren Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) verwendeten Klauseln betreffend die Kündigung, die Beitragsfreistellung, Verrechnung der Abschlusskosten sowie den Stornoabzug gerügt, da die Verträge zum Teil intransparent und damit unwirksam sind.

Quelle: Anwaltskanzlei  Hänssler & Häcker-Hollmann; Autor: Andreas Frank, Rechtsanwalt
http://www.hh-h.de/wissenswertes/r%C3%BCckkaufswert-versicherung-olg-hamburg-staerkt-verbraucherrechte.html

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 12. Oktober 2005 in mehreren Urteilen verkündet, dass die Versicherungsgesellschaften verpflichtet sind, Versicherten, die gekündigt haben, einen Mindestrückkaufswert zu zahlen. Betroffen sind laut BGH Kapitallebensversicherungsverträge, die bis Mitte 2001 abgeschlossen worden sind. Alle Versicherungsnehmer gekündigter Verträge, die in dieser Zeit Verträge abgeschlossen haben und deren Verträge getreuhändert wurden, haben Anspruch auf eine Mindestrückzahlung.

Wer in den ersten Jahren eine kapitalbildende Versicherung gekündigt hat, bekommt oft nur einen geringen oder gar keinen Rückkaufswert. Grund dafür ist die so genannte „Zillmerung“. Hierbei werden die Abschlusskosten mit den ersten Beiträgen der Versicherungsnehmer verrechnet. Zudem wird auch noch eine Stornogebühr abgezogen. Der Bund der Versicherten (BdV) hat dagegen geklagt. Am 9. Mai 2001 entschied der BGH über zwei Verbandsklagen des BdV (Az. IV ZR 121/00 u. IV ZR 138/99) und stellte fest, dass verschiedene Bedingungen zu Lebensversicherungen für Versicherungsnehmer undurchschaubar sind. Die Klauseln zum Rückkaufswert und zu den Abschluss- und Stornokosten waren somit unwirksam.

Nachfolgend einige wichtige Entscheidungen des BGH:

Stornoabzug:
Die Vereinbarung zum Stornoabzug ist unwirksam. Dementsprechend durften die Unternehmen keinen Stornoabzug vornehmen.

Beitragsfreistellung und Rückkaufswert:
Das Gericht hat festgestellt, dass die Gesellschaften die unwirksamen Klauseln einfach durch inhaltsgleiche ersetzt haben. Die Gesellschaften umgehen damit die vorgesehene Sanktion für die Verwendung unwirksamer Bedingungen. Der Verstoß der Versicherungsunternehmen gegen das Transparenzgebot darf jedoch nicht folgenlos bleiben.

Wer ist betroffen?
Betroffen sein können Versicherungsnehmer, die eine kapitalbildende Lebensversicherung bis Mitte 2001 abgeschlossen haben und bei denen die Gesellschaft eine einseitige Klauselersetzung durchgeführt hat. Auch wenn private Rentenversicherungen im Urteil nicht erwähnt werden, findet das BGH-Urteil nach Ansicht des BdV auch auf diese Anwendung.

Lohnen wird sich eine Nachforderung vor allem bei Verträgen, die schon nach kurzer Zeit wieder gekündigt worden sind. Hier wirken sich der Stornoabzug und die Verrechnung der Abschlusskosten besonders aus. Grob geschätzt wird die Mindestsumme, auf die man laut BGH Anspruch hat, bei etwa 40 Prozent des eingezahlten Betrages liegen. Bei länger laufenden Verträgen kann es sein, dass nur der Stornoabzug zurückverlangt werden kann. Der bereits ausgezahlte Rückkaufswert kann dann schon die Mindestzahlung erreicht haben. Für Versicherungsnehmer, die eine Kündigung planen, gilt dies entsprechend.

Was kann gefordert werden?
Versicherungsnehmer, die von „getreuhänderten“ Klauseln betroffen sind, können einen Anspruch auf Nachzahlung des bei ihnen vorgenommenen Stornoabzugs haben.
Versicherungsnehmer, die die Beitragszahlung vorzeitig beendet haben – entweder durch Kündigung oder durch eine Beitragsfreistellung – können eine Neuberechnung und eventuell eine Nachzahlung bzw. Gutschrift fordern

Beitragsfrei gestellte Verträge
Bei beitragsfrei gestellten Verträgen können Sie nur eine Neuberechnung der beitragsfreien Versicherungssumme nach den Grundsätzen des BGH und eventuell eine Gutschrift verlangen.

Verjährung
Zur Verjährung von Ansprüchen aufgrund der BGH-Rechtsprechung vom 12. Oktober 2005 gibt es unterschiedliche Meinungen. Eine spezielle Verjährungsregelung für das Versicherungsrecht enthält das alte Versicherungsvertragsgesetz:
 § 12 [Verjährung; Klagefrist]
(1) Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in zwei Jahren, bei der Lebensversicherung in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in welchem die Leistung verlangt werden kann …
Darüber, wann die fünfjährige Verjährungsfrist in den genannten Fällen beginnt, wird gestritten.

Quelle: Bund der Versicherten

Musterbrief für gekündigte Verträge finden Sie unter:
http://www.bundderversicherten.de/lebensversicherung/mindestrckkaufwertkblvs

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